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In Deutschland ist die Bezeichnung "Sachverständiger" grundsätzlich nicht gesetzlich geschützt. D.h. auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. | ||||
Um wirkliche Fachleute von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor. | ||||
Sachverständige
müssen zuvor besondere Sachkunde nachweisen. Es dürfen keine Bedenken
gegen ihre persönliche Integrität bestehen. Sie müssen einen
Eid dahingehend ablegen, dass sie ihre Gutachten und sonstigen Aufgaben
unparteiisch, weisungsfrei, unabhängig, gewissenhaft und persönlich
erstatten. So sind sie in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung
heranzuziehen. Sie unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. |
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(Quelle: Institut für Sachverständigenwesen e.V.) | ||||